ad a) Der Vorstand besteht aus der / dem 1. und 2. Vorsitzenden, der / dem Schriftführerin / Schriftführer, die / der zugleich auch Schatzmeister ist und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die / der 1. und 2. Vorsitzende und Schriftführerin / Schriftführer haben Einzelvertretungsbefugnis. Von dieser Einzelvertretungsbefugnis kann die / der Schriftführerin / Schriftführer im Innenverhältnis nur dann Gebrauch machen, wenn die / der 1. Vorsitzende bzw. die / der 2.Vorsitzende verhindert ist. Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder können die Gesellschaft nur gemeinsam im Verhinderungsfall der Vorsitzenden oder der / des Schriftführerin / Schriftführers vertreten.
Der Kassenbericht ist durch vom Vorstand benannte und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigende Mitglieder der Gesellschaft zu prüfen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist maximal für eine 2. Amtsperiode möglich.
Ein Jahr vor Ablauf einer Amtsperiode wird von der Mitgliederversammlung der neue Vorstand gewählt. Der Vorsitzende oder sein Vertreter nimmt bis zum Beginn seiner Tätigkeit als stimmberechtigtes Vorstandsmitglied an allen Vorstandssitzungen teil.
Der Schriftführerin / dem Schriftführer obliegt auch die Kassenführung. Sie / er hat alljährlich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Vermögensstand Bericht zu erstatten.
ad b) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede approbierte Ärztin / jeder approbierter Arzt werden. Die Ärztin / der Arzt sollte auf dem Gebiet der Pädiatrischen Radiologie und / oder auf einem weiterführenden, mit der Pädiatrischen Radiologie zusammenhängendem Gebiet tätig sein. Sie / Er sollte darüber hinaus möglichst
Mitglied der nationalen Röntgengesellschaft und / oder einer internationalen Röntgengesellschaft sein.
Der Aufnahmeantrag für eine ordentliche Mitgliedschaft geht an den Vorstand der Gesellschaft. Der Aufnahmeantrag wird durch den Vorstand bestätigt und dem Bewerber durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Eine Liste der neu aufgenommenen Mitglieder wird jedes Jahr in der Mitgliederversammlung veröffentlicht.
ad c) Ehrenmitglieder
Mitglieder der Gesellschaft, die sich um die Pädiatrische Radiologie besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Anträge auf eine Ehrenmitgliedschaft sind dem Vorstand der Gesellschaft 8 Wochen vor der jeweils bevorstehenden Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt dann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung und wird dem Bewerber durch den Vorstand unmittelbar schriftlich mitgeteilt.
ad d) assoziierte Mitglieder
Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, sogenannte assoziierte Mitglieder aufzunehmen. Dabei handelt es sich um Mitglieder, die approbierte Ärztin / approbierter Arzt sein können. Diese müssen nicht auf dem Gebiet der Pädiatrischen Radiologie tätig sein.
Darüber hinaus können auch dritte Personen – soweit sie nicht Ärzte sind – assoziierte Mitglieder werden. Der Aufnahmeantrag für die assoziierte Mitgliedschaft geht an den Vorstand der Gesellschaft. Die Aufnahme wird durch den Vorstand bestätigt und dem Bewerber durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Die Liste der neu aufgenommen assoziierten Mitglieder wird jedes Jahr in der Mitgliederversammlung veröffentlicht.
Assoziierte Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht.
Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung für diesen Beschluss ist die Präsenz von mindestens 10% der Mitgliedergesamtheit.
Bei Zahlungssäumnis des Jahresbeitrages und nach daraufhin erfolgter zweimaliger Anmahnung desselben wird ein Mitglied im Falle einer Nicht-Bezahlung des Beitrages von der Gesellschaft ausgeschlossen.
Sankt Augustin, 15. September 2008