Satzung

Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie e.V.


Neufassung der Satzung vom 20.09.2019

§ 1 Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt als wissenschaftliche deutschsprachige Fachgesellschaft den Namen „Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie e.V.“ – GPR und hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele der Gesellschaft:

1.    Förderung der Diagnostik und Therapie mit bildgebenden Verfahren vom extremen Frühgeborenen bis einschließlich dem Jugendalter unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes. Voraussetzung ist die Qualitätssicherung und Normierung der jeweiligen Untersuchungstechnik für die entsprechenden Altersstufen.

2.    Förderung von Wissenschaft und Forschung, Fort- und Weiterbildung auf allen Gebieten der Kinderradiologie.

3.    Eine enge Zusammenarbeit und ein entsprechender Erfahrungsaustausch mit anderen medizinischen Gesellschaften und ärztlichen Organisationen national und international ist ein wesentliches Ziel.

4.    Die Gesellschaft soll allen kinderradiologisch tätigen und interessierten Kolleginnen und Kollegen die aktuellen Fortschritte der Diagnostik und Therapie mit bildgebenden Verfahren für das Kindes- und Jugendalter vermitteln. Hierzu führt die Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie regelmäßig eine wissenschaftliche Jahrestagung und Fortbildungskurse durch.

§ 3 Zweck der Gesellschaft:

1.    Die Gesellschaft verfolgt wissenschaftliche Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Den Zielen der Gesellschaft dienen Maßnahmen zu Weiter- und Fortbildung, Durchführung und Finanzierung wissenschaftlicher Projekte zur Erforschung, Weiterentwicklung und Anwendung von bildgebenden Verfahren im Kindes- und Jugendalter, Initiierung und Förderung wissenschaftlicher Publikationen, die Vergabe von Stipendien und Preisen, Erstellung von und Mitarbeit an nationalen und internationalen Leitlinien, Definition von Standards sowie Öffentlichkeits- und Medienarbeit für die Kinderradiologie.

4.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Ausgenommen hiervon sind von der Mitgliederversammlung genehmigte, allein dem Gesellschaftszweck dienende Zuwendungen, die in der Geschäftsordnung des Vorstands, den Kongressregeln und in der Reisekostenordnung aufgelistet sind.

5.    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Gemeinwert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (s. auch § 9)

6.    Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des §57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung und kann Mittel an andere gemeinnützige Organisationen im Sinne des §58 AO weiterleiten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft:

1.    Die Gesellschaft setzt sich aus dem Vorstand, den ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, assoziierten Mitgliedern und fördernden Mitgliedern zusammen.

2.    Der aus ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zu wählende Vorstand besteht aus folgenden Personen:

•    der Präsidentin bzw. dem Präsidenten
•    der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten
•    der   Schriftführerin   bzw.   dem   Schriftführer    (diese   Person   ist   zugleich    auch Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister)
•    zwei Beisitzerinnen und Beisitzern

Der Vorstand ist für die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft verantwortlich. Er leitet und verwaltet die Gesellschaft und führt die laufenden Geschäfte unter Inanspruchnahme der Geschäftsstelle der Gesellschaft. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre. Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist maximal für eine 2. Amtsperiode für dasselbe Amt möglich. Ein Jahr vor Ablauf einer Amtsperiode wird von der Mitgliederversammlung der neue Vorstand gewählt. Neue Präsidentin bzw. neuer Präsident und Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident nehmen bis zum Beginn Ihrer Tätigkeit als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder an allen Vorstandssitzungen teil.

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Qualitätssicherung kann der Vorstand Kommissionen einsetzen, Sachverständige hinzuziehen, Hilfskräfte und Dritte einsetzen sowie Anstellungs- und Honorarverhältnisse begründen, sofern die finanzielle Situation der Gesellschaft es erlaubt und der Tätigkeitsumfang dies rechtfertigt (s. auch § 5). Über Umfang und Bedeutung der Maßnahmen ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.
 
Der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer obliegt auch die Kassenführung. Sie bzw. er hat alljährlich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Vermögensstand im Rahmen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Kassenbericht ist durch vom Vorstand benannte und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigende Mitglieder der Gesellschaft zu prüfen. Die Angelegenheiten des Vorstands sind in einer Geschäftsordnung festgeschrieben.

3.    Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede approbierte Ärztin bzw. Arzt und Wissenschaftlerin bzw. Wissenschaftler werden, der bildgebende Verfahren im Kindes- und Jugendalter anwendet, erforscht bzw. weiterentwickelt. Die Ärztin bzw. der Arzt sollte auf dem Gebiet der Pädiatrischen Radiologie und / oder auf einem mit der Pädiatrischen Radiologie kooperierenden Gebiet tätig sein.

Der Aufnahmeantrag für eine ordentliche Mitgliedschaft wird durch den Vorstand geprüft und das Ergebnis wird dem Bewerber durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.

4.    Ehrenmitglieder sind Personen und Mitglieder der Gesellschaft, die sich um die Pädiatrische Radiologie besonders verdient gemacht haben.

Anträge auf Ehrenmitgliedschaft sind dem Vorstand der Gesellschaft 8 Wochen vor der jeweils bevorstehenden Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt dann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung und wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber durch den Vorstand unmittelbar schriftlich mitgeteilt. Die Würdigung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf der nachfolgenden Jahrestagung im Rahmen der Mitgliederversammlung

5.    Assoziierte Mitglieder können von der Gesellschaft aufgenommen werden. Dabei kann es sich um Studierende der Medizin, Vertreterinnen und Vertreter natur- und technikwissenschaftlicher Fachrichtungen und Angehörige nicht ärztlicher medizinischer Assistenzberufe handeln. Der Aufnahmeantrag für die assoziierte Mitgliedschaft geht an den Vorstand der Gesellschaft. Die Aufnahme wird durch den Vorstand geprüft und das Ergebnis wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.

6. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie in ihren Zielen unterstützen.

Assoziierte Mitglieder und fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht und können nicht gewählt werden.

7. Die Mitgliedschaft endet bei Tod eines Mitgliedes, bei Austritt bzw. bei Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei  Verstoß gegen die Vereinsinteressen in grober Weise im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben. Bei Zahlungssäumnis von zwei Jahresbeiträgen und erfolgter zweimaliger Anmahnung derselben sowie dem Angebot einer Stellungnahme zur Säumigkeit kann ein Mitglied im Falle einer Nicht-Bezahlung des Beitrages von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt in diesem Fall durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5 Kommissionen:

Der Vorstand kann zur Klärung spezieller Sachfragen Kommissionen bzw. Arbeitsausschüsse bilden und diese beauftragen. Die Haftung der Kommissionsmitglieder gegenüber der Gesellschaft ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 6 Mitgliederversammlung:

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich während der Jahrestagung statt.

2.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Zu den Rechten zählen die Festlegung von Aufgaben und Tätigkeitsfeldern der Gesellschaft, die Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüferinnen und Kassenprüfern, Entgegennahme des Vorstands- und des Kassenberichts, die Entlastung des Vorstands, die Beschlussfassung zur Beitragsordnung, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

3.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4.    Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand schriftlich (E-Mail) und durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft mindestens 4 Wochen vor dem Datum der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung der Versammlung eingeladen. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Gesellschaft, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Die Versammlungsleitung bestimmt die Person, die das Protokoll führt und holt die Zustimmung der Versammlung über die Zulassung von Gästen ein.

5.    Der Bericht des Vorstands ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bzw. dessen Vertretung der Mitgliederversammlung darzulegen.

6.    Der Kassenbericht zum Geschäftsvorjahr, die Prognose des aktuellen Geschäftsjahres und die Finanzplanung des Folgejahres werden von der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister vorgetragen. Auf Antrag erfolgt nach Abstimmung die Entlastung des Vorstandes durch einfache Mehrheit der Versammlung.

7.    Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Versammlungsleitung kann für diesen Tagesordnungspunkt auf eine vom Vorstand vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung gewählte Wahlleitung übertragen werden.

8.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden den Vorstand und gehen Vorstandsbeschlüssen in der Rangfolge vor.

9.    Personenbezogene Abstimmungen sollten geheim erfolgen. Für Wahlen gilt bei mehreren Kandidierenden für ein Amt die absolute Mehrheit; erreicht niemand eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

10.    In der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder dessen Vertretung zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle sowie im Mitgliederbereich der Homepage zu hinterlegen.
 
11.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf unter Mitteilung des Erfordernisses bzw. des Beschlussgegenstandes vom Vorstand einberufen werden. Der Zeitpunkt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern der Gesellschaft spätestens 4 Wochen vor dem Termin in geeigneter Form (E-Mail) anzukündigen.

12.    Jedes Mitglied kann bis drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können in der Rubrik Verschiedenes der Tagesordnung noch zu Beginn der Mitgliederversammlung Punkte aufgenommen werden; Beschlüsse dazu sind in der Regel nicht möglich.

13.    In begründeten Ausnahmefällen, die direkt dem Vorstand schriftlich anzukündigen sind, kann ein Mitglied auch schriftlich sein Votum für eine Abstimmung bzw. Wahl übermitteln.

§ 7 Beitragspflicht:

1.    Zur Deckung der Kosten der Gesellschaft leisten die Mitglieder der Gesellschaft einen finanziellen Beitrag.

2.    Die beitragspflichtigen ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages in Geld, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Jahresversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder für das nächstfolgende Jahr festgelegt werden kann.

3.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, assoziierte Mitglieder können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 8 Satzungsänderung, Auflösung der Gesellschaft und Vermögensanfall

1.    Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel- Mehrheit beschlossen werden. Im Vorfeld der Versammlung ist allen Mitgliedern offen zu legen, in welchem Umfang Änderungen vorgeschlagen werden. Dies hat spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu erfolgen.

2.    Satzungsänderungen, die sich aus juristischen Gründen ergeben bzw. die von Register- oder Finanzbehörden verlangt werden, können vom Vorstand in Eigenverantwortung beschlossen werden. Die nachfolgende Mitgliederversammlung ist im Zusammenhang mit der Einladung darüber zu informieren.

3.    Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Von der anstehenden Entscheidung zur Auflösung der Gesellschaft müssen alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung mittels geeigneter Kommunikationsmedien (Fax, Brief, E-Mail) informiert werden.

4.    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft soll das Kapital der Gesellschaft einer fachbezogenen gemeinnützigen Institution überschrieben werden. Die zu wählende Institution bzw. Gesellschaft muss sich verpflichten, das Kapital der Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie im Sinne des ursprünglichen Vereinszwecks für kinderradiologische Belange zu verwenden.

§ 9 Datenschutz und allgemeine Bestimmungen:

1.    Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzverordnungen.

2.    Die Gesellschaft verarbeitet zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben sowie etwaiger gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtungen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen.
 
Diese dienen beispielsweise der Mitgliederverwaltung inklusive der Behandlung der Jahresbeiträge und der Kommunikation mit den Mitgliedern. Die Daten werden bestmöglich vor Dritten geschützt.

3.    Durch die Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung an und stimmen der Erhebung, Nutzung und Verarbeitung (Speicherung, Anpassung, Übermittlung) ihrer personenbezogenen Daten zu den Zwecken der Gesellschaft zu.

4.    Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten, deren Nutzung und Zweck der Speicherung. Es gilt die Berechtigung zur Korrektur, Löschung oder Sperrung der persönlichen Daten.

5.    Soweit Schriftlichkeit erwähnt wird, ist die Textform gemeint. Die Übermittlung von Textdokumenten, Einladungen etc. innerhalb der Gesellschaft erfolgt regelhaft durch E-Mail.